Werbung mit „Praxis-Klinik“ oder „Zahnklinik“ – OLG München klärt zulässige Begriffe
Wer seine Praxis in Werbeanzeigen als „Laserklinik“ oder „Zahnklinik“ bezeichnet, könnte juristische Probleme bekommen, warnt Rechtsanwalt Tim Oehler – und beleuchtet im folgenden Artikel die aktuelle Rechtsprechung.
Der Bundesgerichtshof befasste sich bereits 1996 mit der Frage der Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ im Firmennamen eines Unternehmens, das Zahnbehandlungen anbietet. Dabei ließen sich die obersten Richter von den Erwägungen lenken, dass die Begriffe Klinik und Krankenhaus gleichbedeutend gebraucht würden und daher die Erwartungshaltung des Durchschnittspatienten prägen würden.
Ob sich dies verändert hat, durfte nun das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Urteil (beiläufig erwähnt in WRP 2015, S. 642 ff.) klären.
Den Richtern des Wettbewerbssenats lag die Werbung eines Zahnarztes vor, der seine Zahnarztpraxis als Zahnklinik bezeichnete. Diese Werbung wurde wegen Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot angegriffen. Das OLG München bestätigte dies und stellte fest, dass die Zahnarztpraxis nicht die Anforderungen an eine Klinik erfüllte.
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